Eines der häufigsten Probleme zwischen Mietern und Vermietern ist wohl der Schimmel. Grundsätzlich ist Schimmel in einer Wohnung Berlin nicht hinzunehmen. Die Mieter können aufgrund des Schimmelbefalls der Wohnung die Mietzahlung kürzen, also eine Mietminderung herbeiführen.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Mieter an der Schimmelbildung nicht Schuld ist bzw. diese nicht begünstigt hat. Nachweisen muss das Ganze allerdings der Vermieter der Wohnungen. Er muss entsprechende Unterlagen beibringen, aus denen hervorgeht, dass das Haus sachgerecht isoliert und gedämmt wurde und demzufolge nicht mit einem Schimmelbefall zu rechnen ist.
Wurden diese Nachweise erbracht, so steht nun der Mieter in der Schuld. Denn auch er darf sich nicht vor einem ausreichenden Lüften der Wohnung drücken, sondern muss dieses in zumutbarem Umfang durchführen. Als zumutbar gilt das Stoßlüften vor allen Gerichten. In der Regel sollten alle Wohnungen mindestens zwei bis dreimal am Tag gut durchgelüftet werden. Hierzu reicht ein gekipptes Fenster nicht aus, vielmehr muss man mehrfach täglich die Fenster für etwa zehn bis zwanzig Minuten vollständig öffnen. Nur so ist ein umfangreicher Luftaustausch möglich.
Hält sich der Mieter nicht an das richtige Lüften, ist er nicht berechtigt, die Miete zu mindern. Ist der Schimmelbefall allerdings durch den Vermieter der Wohnungen begünstigt wurden, indem die Immobilien nicht korrekt saniert wurden, so kann der Mieter die Mietminderung nach einer entsprechenden Ankündigung durchsetzen. Ebenso ist es möglich, dem Vermieter gegenüber aufgrund des Schimmels eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Mieter wird hier in jedem Falle Recht bekommen, sofern er denn seinen eigenen Verpflichtungen zum richtigen Lüften entsprechend nachgekommen ist.
